Als 1962 das Bundessozialhilfegesetz das überholte Fürsorgerecht von 1924 ablöste, wurden einige lange von der Arbeiterwohlfahrt geforderte Prinzipien erreicht. Das Gesetz brachte die endgültige Abkehr von einer Armenpflege, deren Grundlage noch aus der Zeit des Obrigkeitsstaates stammte. Bewusst wurde nun der Begriff Sozialhilfe eingeführt. Ein Anspruch auf individuelle Hilfe wurde festgeschrieben, die Leistungen sollten zur Selbsthilfe befähigen und auch den persönlichen Bedarf des Bezugsberechtigten decken.

Das Sozialhilfegesetz regelte auch das Zusammenwirken von freien Wohlfahrtsverbänden und öffentlicher Wohlfahrtspflege. Über die Modalitäten gab es länger Diskussionen, letztendlich sollte partnerschaftlich nach dem Subsidiaritätsprinzip zusammengearbeitet werden. Für die Arbeiterwohlfahrt bedeutete dies, den Wandel zu einem modernen Sozialdienstleister für jedermann weiter zu gestalten. In diesem Prozess wurde, um die allseitige Offenheit zu demonstrieren, auch die Abkehr vom Namen Arbeiterwohlfahrt mit dessen Bezug zur Arbeiterbewegung diskutiert. Der traditionelle Name blieb, sollte aber, so wurde 1965 beschlossen, offener interpretiert werden.